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Informationsblatt für Bietinteressenten

bei Grundstücks- und Wohnungsversteigerungen



Sind Sie interessiert, ein Haus oder Grundstück zu ersteigern? Hier finden Sie Hinweise, was bei einer Zwangsversteigerung zu beachten ist:


Dieses Informationsblatt dient der allgemeinen Vorabinformation über den wesentlichen Inhalt des Zwangsversteigerungstermins. Es ersetzt nicht die einzelfallbezogene Auskunft des Vollstreckungsgerichts.


Verkehrswertgutachten:

In der Regel holt das Vollstreckungsgericht ein Gutachten über den Verkehrswert, das bedeutet den Marktwert, des Versteigerungsobjekts ein. Dieses Gutachten, das nähere Angaben über die Beschaffenheit des Versteigerungsobjekts enthält, kann auf der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts im Gebäude des Amtsgerichts - Zimmer 135 (Telefon: 05341/ 4094-224 oder -225) - während der Sprechzeiten von 9.00 bis 12.00 Uhr kostenlos eingesehen werden. Dort erhalten Sie auch nähere Auskünfte. (Es dürfen keine Kopien erstellt werden - Urheberrecht des Gutachters -).


Grundstückswert:

d.h. Verkehrswert bzw. Marktwert des Versteigerungsobjekts - vom Vollstreckungsgericht festgesetzter Wert -.


Besichtigung des zu versteigernden Objekts

ist nur mit Einwilligung des Eigentümers / Mieters möglich.


5/10 bzw. 7/10 Grenze

Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter 5/10 des Grundstückswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, kann der Zuschlag versagt werden, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht.


Wenn die 5/10-Grenze und die 7/10-Grenze weggefallen sind, wird darauf in der Terminbestimmung hingewiesen.


Geringstes Gebot

Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden.


Bei Abgabe eines Gebotes ist der Personalausweis oder der Reisepass vorzulegen.


Vertreter einer Gesellschaft müssen die Vertretungsvollmacht durch Vorlage eines aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszuges nachweisen.


Wer zum Termin nicht erscheinen und deshalb nicht mitbieten kann, darf sich durch einen anderen vertreten lassen. Dieser Vertreter muss aber eine Bietungsvollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt ist. Dies gilt auch für Eheleute.


Sicherheitsleistung

Auf Antrag eines Beteiligten muss der Bieter ggf. eine Sicherheitsleistung erbringen, und zwar in der Regel in Höhe von 10 % des Verkehrswertes.


Zahlungen des Erstehers

Etwa 6 bis 8 Wochen nach der Erteilung des Zuschlags findet der Verteilungstermin statt, in dem der Ersteher das Bargebot (abzüglich evtl. erbrachter Sicherheitsleistung) zu entrichten hat. Das Bargebot ist vom Zuschlag an bis einen Tag vor dem Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen, wenn der Betrag nicht vorher unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt wird.


Weitere Auskünfte erteilt die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Salzgitter - siehe oben "Verkehrswertgutachten" -


Wichtiger Hinweis:

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.


Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen.


Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.


Für alle Zwangsversteigerungstermine gilt folgendes:

Die Bietungszeit ist mindestens eine ½ Zeitstunde.


Der Bieter hat auf Verlangen eines Beteiligten Sicherheit im Termin zu leisten. Die Bietsicherheit beträgt regelmäßig 10 % des Verkehrswertes.


Zur Sicherheitsleistung sind geeignet bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrechnungsschecks, die Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder die vorherige Überweisung auf das Konto des Amtsgerichts Salzgitter.


Die Aufhebung eines angesetzten Versteigerungstermins kann jederzeit erfolgen.


Grund:

Antragsrücknahme oder Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch die Beteiligten (Betreiber) des Verfahrens. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht vorgesehen.
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